RS OGH 1950/9/22 4Ob55/50

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Veröffentlicht am 22.09.1950
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Norm

AngG §8 Abs3 IV
VerwalterG 1946 §5

Rechtssatz

Bei Bestellung eines öffentlichen Verwalters ist auch der als Angestellter tätig gewesene Ehegatte der Geschäftsfrau (der bisher das Unternehmen faktisch geleitet hat) von der Mitarbeit im Unternehmen auszuschalten. Diese Ausschaltung ist als Verhinderungsgrund anzusehen, der auf Gründen beruht, die in der Person des Angestellten gelegen sind.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 55/50
    Entscheidungstext OGH 22.09.1950 4 Ob 55/50

Schlagworte

SW: Dienstverhinderung, Entgelt, Fortzahlung, Lohn, Gehalt, Betrieb, persönliche Gründe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0029128

Dokumentnummer

JJR_19500922_OGH0002_0040OB00055_5000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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