Norm
EO §379 Abs2 Z1 CRechtssatz
Der Umstand, daß sich der Gegner der gefährdeten Partei in Untersuchungshaft befindet, genügt allein nicht zur Bescheinigung der im § 379 Abs 2 Z 1 EO bezeichneten Gefahr.Der Umstand, daß sich der Gegner der gefährdeten Partei in Untersuchungshaft befindet, genügt allein nicht zur Bescheinigung der im Paragraph 379, Absatz 2, Ziffer eins, EO bezeichneten Gefahr.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0005406Dokumentnummer
JJR_19500927_OGH0002_0020OB00597_5000000_001