Norm
EO §350Rechtssatz
Zur Hereinbringung einer Geldforderung kann nicht gemäß § 350 EO die Einverleibung des Eigentumsrechtes des Verpflichteten an einer von diesem gekauften Liegenschaft begehrt werden.Zur Hereinbringung einer Geldforderung kann nicht gemäß Paragraph 350, EO die Einverleibung des Eigentumsrechtes des Verpflichteten an einer von diesem gekauften Liegenschaft begehrt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0004564Dokumentnummer
JJR_19500927_OGH0002_0010OB00331_5000000_002