RS OGH 1950/9/27 2Ob483/50

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Veröffentlicht am 27.09.1950
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Rechtssatz

Die Statthaltereiverordnung vom 16.05.1984, LGBl für NÖ Nr einunddreißig ist auch auf Untermietverhältnisse anzuwenden. Wird die Miete nicht am ersten eines jeden Monats bezahlt, so ist - sofern obgenannte Statthaltereiverordnung Anwendung zu finden hat - vierzehntägig für das Ende der jeweiligen Zinsperiode zu kündigen.Die Statthaltereiverordnung vom 16.05.1984, Landesgesetzblatt für NÖ Nr einunddreißig ist auch auf Untermietverhältnisse anzuwenden. Wird die Miete nicht am ersten eines jeden Monats bezahlt, so ist - sofern obgenannte Statthaltereiverordnung Anwendung zu finden hat - vierzehntägig für das Ende der jeweiligen Zinsperiode zu kündigen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 483/50
    Entscheidungstext OGH 27.09.1950 2 Ob 483/50

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0025767

Dokumentnummer

JJR_19500927_OGH0002_0020OB00483_5000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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