Norm
ABGB §1116 CRechtssatz
Die Statthaltereiverordnung vom 16.05.1984, LGBl für NÖ Nr einunddreißig ist auch auf Untermietverhältnisse anzuwenden. Wird die Miete nicht am ersten eines jeden Monats bezahlt, so ist - sofern obgenannte Statthaltereiverordnung Anwendung zu finden hat - vierzehntägig für das Ende der jeweiligen Zinsperiode zu kündigen.Die Statthaltereiverordnung vom 16.05.1984, Landesgesetzblatt für NÖ Nr einunddreißig ist auch auf Untermietverhältnisse anzuwenden. Wird die Miete nicht am ersten eines jeden Monats bezahlt, so ist - sofern obgenannte Statthaltereiverordnung Anwendung zu finden hat - vierzehntägig für das Ende der jeweiligen Zinsperiode zu kündigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0025767Dokumentnummer
JJR_19500927_OGH0002_0020OB00483_5000000_001