Norm
ABGB §163 DRechtssatz
Wurde eine Vaterschaftsklage wegen Mangel der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung zur Prozeßführung rechtskräftig mit Urteil abgewiesen (statt mit Beschluß zurückgewiesen), so steht der neuerlichen Einbringung dieser Klage nicht die Einrede der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0048242Dokumentnummer
JJR_19500927_OGH0002_0030OB00465_5000000_001