Norm
JN §49 Abs2 Z3Rechtssatz
Die Zuständigkeit für Streitigkeiten darüber, ob ein Ausgedinge bestellt werden soll und welchen Inhalt dasselbe haben soll, richtet sich nicht nach § 49 Abs 2 Z 3 JN.Die Zuständigkeit für Streitigkeiten darüber, ob ein Ausgedinge bestellt werden soll und welchen Inhalt dasselbe haben soll, richtet sich nicht nach Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 3, JN.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0046529Dokumentnummer
JJR_19500928_OGH0002_0010OB00536_5000000_002