Norm
ABGB §696Rechtssatz
Bedarf ein Vertrag bestimmter behördlicher Genehmigung, so handelt es sich um eine bloße Rechtsbedingung, also eine solche, die das objektive Recht festgesetzt und deren besondere Verabredung daher überflüssig ist. Die an sich nicht erforderliche Aufnahme dieser Bedingung in den Vertrag verfolgt daher - wenn nicht etwas anderes vereinbart ist - nur den Zweck, für die Einhaltung der einschägigen gesetzlichen Vorschriften besonders Sorge zu tragen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0012709Dokumentnummer
JJR_19500928_OGH0002_0010OB00514_5000000_001