RS OGH 1950/9/28 1Ob514/50

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.09.1950
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Norm

ABGB §696
ABGB §897

Rechtssatz

Bedarf ein Vertrag bestimmter behördlicher Genehmigung, so handelt es sich um eine bloße Rechtsbedingung, also eine solche, die das objektive Recht festgesetzt und deren besondere Verabredung daher überflüssig ist. Die an sich nicht erforderliche Aufnahme dieser Bedingung in den Vertrag verfolgt daher - wenn nicht etwas anderes vereinbart ist - nur den Zweck, für die Einhaltung der einschägigen gesetzlichen Vorschriften besonders Sorge zu tragen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 514/50
    Entscheidungstext OGH 28.09.1950 1 Ob 514/50

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0012709

Dokumentnummer

JJR_19500928_OGH0002_0010OB00514_5000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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