RS OGH 2017/10/10 1Ob519/50, 3Ob112/73, 9Ob73/07m, 10Ob42/17z

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Veröffentlicht am 04.10.1950
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Rechtssatz

Da Unterhaltsentscheidungen vorbehaltlich der clausula rebus sic stantibus ergehen, greift ein Urteil, "der Unterhaltsanspruch der beklagten Partei sei erloschen" (-weil die Erträgnisse ihrer Erwerbstätigkeit ausreichen -), bzw "er bestehe nicht mehr zu Recht", der Frage, ob der Unterhaltsanspruch wieder aufleben kann, nicht vor.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0001636

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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