RS OGH 1950/10/6 1Os249/50, 5Os1258/55

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Veröffentlicht am 06.10.1950
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Norm

StPO §266 A

Rechtssatz

Da Ausnahmen von der Regel, daß die längste Dauer des Arrestes sechs Monate beträgt, bestehen, kann aus § 247 StG nicht geschlossen werden, daß die längste Dauer des Arrestes sechs Monate schlechthin nicht übersteigen darf. Der Grundsatz, daß die für den Fall der Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe zu verhängende Ersatzstrafe das Höchstmaß der angedrohten Arreststrafe nicht übersteigen darf, gilt nur, soferne Arrest - und Geldstrafe wahlweise angedroht sind; wenn hingegen die Verhängung einer Geldstrafe neben der Arreststrafe ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe die primäre Freiheitsstrafe übersteigen. § 247 StG gilt nur insoweit, als das Höchstmaß der an Stelle einer Geldstrafe tretenden Arreststrafe (wenn im Gesetz nichts anderes angeordnet ist) nur sechs Monate betragen darf.

Entscheidungstexte

  • 1 Os 249/50
    Entscheidungstext OGH 06.10.1950 1 Os 249/50
    Veröff: EvBl 1951/102 S 151
  • 5 Os 1258/55
    Entscheidungstext OGH 25.06.1956 5 Os 1258/55
    Auch; Beisatz Obergrenze bei kumulativer Androhung ein Jahr. (T1) Veröff: RZ 1956,155

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0098678

Dokumentnummer

JJR_19501006_OGH0002_0010OS00249_5000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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