Norm
ABGB §918 Ib6Rechtssatz
Aus dem Versprechen einer Erbseinsetzung und aus der Erbseinsetzung selbst können seitens des in Aussicht genommenen Erben vertragliche Ansprüche nur dann erhoben werden, wenn es sich um eine Erbseinsetzung in einem Erbvertrag handelt. Schadenersatzansprüche wegen Widerrufes der Erbseinsetzung können unter der Voraussetzung geltend gemacht werden, daß dem Testator der Widerruf als schuldhaftes Verhalten zum Vorwurf gemacht werden kann. Ob dies der Fall ist, ist nach den Gründen, die zum Widerruf des Testamentes geführt haben, zu beurteilen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0024326Dokumentnummer
JJR_19501011_OGH0002_0030OB00184_5000000_001