RS OGH 1950/10/11 3Ob184/50

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Veröffentlicht am 11.10.1950
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Norm

ABGB §918 Ib6
ABGB §1295

Rechtssatz

Aus dem Versprechen einer Erbseinsetzung und aus der Erbseinsetzung selbst können seitens des in Aussicht genommenen Erben vertragliche Ansprüche nur dann erhoben werden, wenn es sich um eine Erbseinsetzung in einem Erbvertrag handelt. Schadenersatzansprüche wegen Widerrufes der Erbseinsetzung können unter der Voraussetzung geltend gemacht werden, daß dem Testator der Widerruf als schuldhaftes Verhalten zum Vorwurf gemacht werden kann. Ob dies der Fall ist, ist nach den Gründen, die zum Widerruf des Testamentes geführt haben, zu beurteilen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 184/50
    Entscheidungstext OGH 11.10.1950 3 Ob 184/50

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0024326

Dokumentnummer

JJR_19501011_OGH0002_0030OB00184_5000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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