RS OGH 1952/5/6 3Ob309/50, 4Ob48/52

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.10.1950
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Norm

ZPO §236 E
ZPO §393
  1. ZPO § 393 heute
  2. ZPO § 393 gültig ab 01.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. ZPO § 393 gültig von 01.08.1989 bis 30.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Wurde von den Untergerichten der vom Beklagten gestellte Zwischenantrag auf Feststellung, das Klagebegehren bestehe dem Grunde nach nicht zu Recht, mit Zwischenurteil abgewiesen, und ändert der OGH in ein dem Feststellungsantrag stattgebendes Urteil ab, so kann er zugleich aussprechen, daß das Klagebegehren abgewiesen wird und dieses Urteil als Endurteil gilt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0039740

Dokumentnummer

JJR_19501011_OGH0002_0030OB00309_5000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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