Norm
ABGB §948Rechtssatz
Es begründet groben Undank, wenn der Beschenkte dem Geschenkgeber öffentlich und ohne Not zum Vorwurf macht, er sei wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden, die er zum Teil auch verbüßt habe, und habe auch noch weitere Betrügereien begangen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0024582Dokumentnummer
JJR_19501011_OGH0002_0030OB00432_5000000_001