RS OGH 1950/10/11 3Ob432/50

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Veröffentlicht am 11.10.1950
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Norm

ABGB §948

Rechtssatz

Es begründet groben Undank, wenn der Beschenkte dem Geschenkgeber öffentlich und ohne Not zum Vorwurf macht, er sei wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden, die er zum Teil auch verbüßt habe, und habe auch noch weitere Betrügereien begangen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 432/50
    Entscheidungstext OGH 11.10.1950 3 Ob 432/50

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0024582

Dokumentnummer

JJR_19501011_OGH0002_0030OB00432_5000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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