Norm
EO §399Rechtssatz
Im Besitzstörungsverfahren ist ein Revisionsrekurs unter allen Umständen unzulässig, so auch dann, wenn es sich um die Aufhebung einer EV und um die Ausfolgung einer erlegten Sicherheit handelt. Auch ein Rechtskraftvorbehalt des Rekursgerichtes vermag hieran nichts zu ändern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0005596Im RIS seit
11.10.1950Zuletzt aktualisiert am
06.03.2026