Norm
ABGB §825 BRechtssatz
Die Bestimmungen der §§ 825 ff ABGB kommen nur dann zur Anwendung, wenn ein dingliches Recht mehreren Personen ungeteilt zusteht, nicht aber dann, wenn mehreren Personen an physischen Teilen eines Hauses ( einzelnen Stockwerken ) ein Fruchtgenuß zusteht, mögen diese Personen auch im übrigen Miteigentümer des ( ungeteilten ) Hauses sein. Für die Klage eines Fruchtnießers gegen einen anderen auf Unterlassung der Einhebung von Mietzinsen ist daher in diesem Falle der Rechtsweg zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0015533Dokumentnummer
JJR_19501011_OGH0002_0030OB00545_5000000_002