RS OGH 1950/10/11 3Ob545/50

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Veröffentlicht am 11.10.1950
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Norm

ABGB §825 B
ABGB §833 E
JN §1 DVe1

Rechtssatz

Die Bestimmungen der §§ 825 ff ABGB kommen nur dann zur Anwendung, wenn ein dingliches Recht mehreren Personen ungeteilt zusteht, nicht aber dann, wenn mehreren Personen an physischen Teilen eines Hauses ( einzelnen Stockwerken ) ein Fruchtgenuß zusteht, mögen diese Personen auch im übrigen Miteigentümer des ( ungeteilten ) Hauses sein. Für die Klage eines Fruchtnießers gegen einen anderen auf Unterlassung der Einhebung von Mietzinsen ist daher in diesem Falle der Rechtsweg zulässig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0015533

Dokumentnummer

JJR_19501011_OGH0002_0030OB00545_5000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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