RS OGH 1950/10/13 1Ob561/50, 2Ob189/06t, 1Ob63/08h, 2Ob267/08s, 1Ob18/15a, 2Ob153/15m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.10.1950
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Norm

ZPO §464 I
ZPO §507 Abs1

Rechtssatz

Das Erstgericht ist nur befugt, verspätete, nicht aber unzulässige Berufungen zurückweisen. Hingegen können Revisionen sowohl wegen Verspätung als auch wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen werden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 561/50
    Entscheidungstext OGH 13.10.1950 1 Ob 561/50
  • 2 Ob 189/06t
    Entscheidungstext OGH 21.09.2006 2 Ob 189/06t
    Auch; Beisatz: Jedenfalls unzulässige Revisionsrekurse sind jedoch in analoger Anwendung der ausdrücklichen Regelung für das Revisionsverfahren in § 507 Abs 1 ZPO vom Erstgericht, nimmt dieses seine diesbezügliche Kompetenz nicht wahr, devolvierend durch das Rekursgericht zurückzuweisen. (T1)
  • 1 Ob 63/08h
    Entscheidungstext OGH 20.06.2008 1 Ob 63/08h
    Auch; nur: Hingegen können Revisionen sowohl wegen Verspätung als auch wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen werden. (T2) Beisatz: Das Erstgericht hat nach dem klaren Gesetzeswortlaut gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässige Revisionen zurückzuweisen. (T3)
  • 2 Ob 267/08s
    Entscheidungstext OGH 17.12.2008 2 Ob 267/08s
    Vgl; nur: Vom Erstgericht können Revisionen wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen werden. (T4)
    Vgl Beis wie T1; Beisatz: Bei einer jedenfalls unzulässigen Revision nimmt der Oberste Gerichtshof als Rechtsmittelgericht „devolvierend" die Kompetenz des Erstgerichts wahr. (T5)
  • 1 Ob 18/15a
    Entscheidungstext OGH 03.03.2015 1 Ob 18/15a
    Auch; Beis wie T1
  • 2 Ob 153/15m
    Entscheidungstext OGH 21.10.2015 2 Ob 153/15m
    Auch; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0041734

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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