RS OGH 1950/10/18 3Ob315/50

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Veröffentlicht am 18.10.1950
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Norm

ABGB §485
ABGB §1295

Rechtssatz

Bei Bestehen einer Reallast, die den jeweiligen Eigentümer der belasteten Liegenschaft zur Leistung von Mesnerdiensten, zur Reinigung der Kirche und fallweisen Verköstigung von Priestern verpflichtet, kann nicht ohne weiteres vom Berechtigten eine dritte Person zur Leistung der Mesnerdienste herangezogen und vom Eigentümer der Liegenschaft der Ersatz in Geld verlangt werden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 315/50
    Entscheidungstext OGH 18.10.1950 3 Ob 315/50

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0015214

Dokumentnummer

JJR_19501018_OGH0002_0030OB00315_5000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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