Norm
ABGB §485Rechtssatz
Bei Bestehen einer Reallast, die den jeweiligen Eigentümer der belasteten Liegenschaft zur Leistung von Mesnerdiensten, zur Reinigung der Kirche und fallweisen Verköstigung von Priestern verpflichtet, kann nicht ohne weiteres vom Berechtigten eine dritte Person zur Leistung der Mesnerdienste herangezogen und vom Eigentümer der Liegenschaft der Ersatz in Geld verlangt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0015214Dokumentnummer
JJR_19501018_OGH0002_0030OB00315_5000000_001