RS OGH 1950/10/18 1Ob572/50

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Veröffentlicht am 18.10.1950
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Norm

ABGB §904 I
ABGB §918

Rechtssatz

Wurde während des Krieges die Lieferung einer Ware (Personenkraftwagen einer deutschen Fabriksmarke) "nach dem Kriege" vereinbart, so ist dies als Vereinbarung der Lieferung zu einer Zeit zu verstehen, in welcher die durch den Krieg hervorgerufenen wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnisse sich geändert haben, bis also die Lieferung wirtschaftlich und rechtlich möglich ist.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 572/50
    Entscheidungstext OGH 18.10.1950 1 Ob 572/50

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0024411

Dokumentnummer

JJR_19501018_OGH0002_0010OB00572_5000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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