Norm
ABGB §1118 A1Rechtssatz
§ 1118 ist neben § 19 Abs 1 und Abs 2 Z 4 und 4 a MG sowie neben § 1 Kriegssachschäden - EinwirkungsV anwendbar, jedoch nur dann, wenn ohne Räumung die Ausbesserungsarbeiten nicht durchgeführt werden können. Nur der Mieter hat das Recht, die Räumungsklage dadurch abzuwehren, daß er sich zur Räumung des Bestandgegenstandes während der Dauer der Wiederherstellungsarbeiten bereit erklärt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0038229Dokumentnummer
JJR_19501018_OGH0002_0010OB00596_5000000_001