Rechtssatz
Auch das Unterlassen der Beseitigung einer unabhängig vom Willen des Versicherungsnehmers eingetretenen Gefahrenerhöhung ist "Vornahme" derselben im Sinne des § 23 Abs 1 VersVG. Auch bei der Kaskoversicherung darf ohne Einwilligung des Versicherers kein besonders gefährlicher Einstellungsort für das Fahrzeug gewählt werden.Auch das Unterlassen der Beseitigung einer unabhängig vom Willen des Versicherungsnehmers eingetretenen Gefahrenerhöhung ist "Vornahme" derselben im Sinne des Paragraph 23, Absatz eins, VersVG. Auch bei der Kaskoversicherung darf ohne Einwilligung des Versicherers kein besonders gefährlicher Einstellungsort für das Fahrzeug gewählt werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0080419Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.12.2018