Norm
ABGB §1323 C1Rechtssatz
Im Falle der Verschrottung einer Maschine, für die ein gleichwertiger Ersatz nicht leicht beschafft werden kann, handelt es sich um Zerstörung einer unvertretbaren Sache, für die Ersatz durch Zahlung des Schätzwertes zu leisten ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0030358Dokumentnummer
JJR_19501028_OGH0002_000RKV00424_5000000_001