RS OGH 2017/1/25 1Ob624/50, 2Ob597/54, 7Ob166/56, 2Ob89/56, 6Ob116/61, 5Ob131/61, 5Ob62/63, 5Ob236/6

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Veröffentlicht am 02.11.1950
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Norm

MG §1 Abs2 Z1 B1

Rechtssatz

Die Ausnahme nach § 1 Abs 2 Z 1 MG tritt nicht nur dann ein, wenn der Hauseigentümer allein die Aufbaukosten bestritten hat, sondern auch dann, wenn er einen bedeutenden Teil dazu beigetragen hat.Die Ausnahme nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, MG tritt nicht nur dann ein, wenn der Hauseigentümer allein die Aufbaukosten bestritten hat, sondern auch dann, wenn er einen bedeutenden Teil dazu beigetragen hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0067057

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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