TE Vfgh Beschluss 1999/2/22 B1146/98

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Veröffentlicht am 22.02.1999
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
AsylG 1997 §4
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Asylantrags wegen Drittstaatsicherheit mangels eines tauglichen Beschwerdegegenstandes infolge Außerkrafttretens des angefochtenen Bescheides

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. Mit Bescheid vom 4. Mai 1998 wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß §4 Abs1 AsylG 1997 als unzulässig zurück. Die dagegen erhobene Berufung wurde vom Unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheid vom 12. Mai 1998 abgewiesen.römisch eins. Mit Bescheid vom 4. Mai 1998 wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß §4 Abs1 AsylG 1997 als unzulässig zurück. Die dagegen erhobene Berufung wurde vom Unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheid vom 12. Mai 1998 abgewiesen.

Gegen diesen Berufungsbescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, die mit 23. Juni 1998 datiert und zwei Tage später eingelangt ist.

II. Die Beschwerde ist nicht zulässig.römisch zwei. Die Beschwerde ist nicht zulässig.

Zufolge Art144 Abs1 B-VG und §82 Abs1 VerfGG können nur dem Rechtsbestand angehörige Bescheide Gegenstand eines verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens sein.

Gemäß §4 Abs5 AsylG 1997 tritt - wenn der Fremde, dessen Asylantrag nach Abs1 als unzulässig zurückgewiesen wurde, nicht in einen sicheren Drittstaat zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden kann - der Bescheid, mit dem der Asylantrag zurückgewiesen wurde, mit dem Zeitpunkt des Einlangens der Mitteilung nach §57 Abs7 FrG (beim Bundesasylamt) außer Kraft. Mit diesem Zeitpunkt beginnt die Entscheidungsfrist nach §73 Abs1 AVG von neuem zu laufen.

Im vorliegenden Fall langte die entsprechende Mitteilung der Bundespolizeidirektion Salzburg am 17. Juni 1998 beim Bundesasylamt ein. Mit diesem Zeitpunkt trat somit der angefochtene Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates außer Kraft. Mangels eines tauglichen Beschwerdegegenstandes war die (erst nach dem Außerkrafttreten des Bescheides eingebrachte) Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

III. Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.römisch drei. Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

Schlagworte

VfGH / Gegenstandslosigkeit, Asylrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B1146.1998

Dokumentnummer

JFT_10009778_98B01146_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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