RS OGH 1952/1/4 3Ob331/50, 1Ob852/51

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Veröffentlicht am 03.11.1950
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Norm

ZPO §393
  1. ZPO § 393 heute
  2. ZPO § 393 gültig ab 01.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. ZPO § 393 gültig von 01.08.1989 bis 30.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Wird über eine Klage, mit der mehrere Geldforderungen geltend gemacht werden, ein Zwischenurteil gefällt und bestehen nur einzelne dieser Ansprüche dem Grunde nach zu Recht, so ist im Zwischenurteil die Entscheidung über die einzelnen Ansprüche zu trennen und auszusprechen, daß das Zwischenurteil, soweit es das Bestehen einzelner Ansprüche dem Grunde nach verneint, im Falle der Rechtskraft als abweisendes Endurteil gilt. Hat das Erstgericht eine solche Trennung nicht vorgenommen und nur ausgesprochen, die Klagsforderung bestehe dem Grunde nach zu Recht, so kann auch das Berufungsgericht diese Trennung vornehmen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0040785

Dokumentnummer

JJR_19501103_OGH0002_0030OB00331_5000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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