RS OGH 1950/11/3 3Ob600/50

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.11.1950
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Norm

EO §349 A
EO §353 Abs1 IA
EO §353 Abs1 IB

Rechtssatz

Ein Anspruch auf Beseitigung eines Vorhängeschlosses und auf Entfernung von Gegenständen aus einem Zimmer ist nicht nach § 349 EO, sondern nach § 353 EO durchzusetzen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0004409

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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