Norm
EO §349 ARechtssatz
Ein Anspruch auf Beseitigung eines Vorhängeschlosses und auf Entfernung von Gegenständen aus einem Zimmer ist nicht nach § 349 EO, sondern nach § 353 EO durchzusetzen.Ein Anspruch auf Beseitigung eines Vorhängeschlosses und auf Entfernung von Gegenständen aus einem Zimmer ist nicht nach Paragraph 349, EO, sondern nach Paragraph 353, EO durchzusetzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0004409Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.11.2012