RS OGH 1950/11/6 2Ob718/50

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Veröffentlicht am 06.11.1950
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Rechtssatz

Es begründet Mangelhaftigkeit, wenn die Verhandlung erster Instanz nach § 193 Abs 3 geschlossen wird, obwohl noch der größte Teil der Beweise ausständig ist und die Parteien auf die Beweiserörterung nicht verzichtet haben, und das Berufungsgericht diesen Mangel nicht beseitigt hat.Es begründet Mangelhaftigkeit, wenn die Verhandlung erster Instanz nach Paragraph 193, Absatz 3, geschlossen wird, obwohl noch der größte Teil der Beweise ausständig ist und die Parteien auf die Beweiserörterung nicht verzichtet haben, und das Berufungsgericht diesen Mangel nicht beseitigt hat.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 718/50
    Entscheidungstext OGH 06.11.1950 2 Ob 718/50
    Veröff: JBl 1951,160

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0036922

Dokumentnummer

JJR_19501106_OGH0002_0020OB00718_5000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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