Norm
JN §99 Abs2Rechtssatz
Das den Gerichtsstand nach § 99 Abs 2 JN begründende Vermögen kann auch in einer Forderung des Beklagten gegen den Kläger bestehen.Das den Gerichtsstand nach Paragraph 99, Absatz 2, JN begründende Vermögen kann auch in einer Forderung des Beklagten gegen den Kläger bestehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0046907Dokumentnummer
JJR_19501108_OGH0002_0020OB00720_5000000_001