RS OGH 1997/4/24 2Ob720/50, 1Ob579/95, 4Ob596/95, 6Ob78/97g

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Veröffentlicht am 08.11.1950
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Norm

JN §99 Abs2
  1. JN § 99 heute
  2. JN § 99 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Das den Gerichtsstand nach § 99 Abs 2 JN begründende Vermögen kann auch in einer Forderung des Beklagten gegen den Kläger bestehen.Das den Gerichtsstand nach Paragraph 99, Absatz 2, JN begründende Vermögen kann auch in einer Forderung des Beklagten gegen den Kläger bestehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0046907

Dokumentnummer

JJR_19501108_OGH0002_0020OB00720_5000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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