RS OGH 1950/11/8 2Ob197/50

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.11.1950
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Norm

ASVG §333 Abs4
  1. ASVG § 333 heute
  2. ASVG § 333 gültig ab 01.01.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 642/1989

Rechtssatz

Der in einem Betrieb angestellte Kraftwagenlenker kann hinsichtlich der Haftpflicht für einen von ihm verursachten Unfall nicht als Betriebsaufseher oder Arbeiteraufseher im Sinne des § 899 RVO abgesehen werden.Der in einem Betrieb angestellte Kraftwagenlenker kann hinsichtlich der Haftpflicht für einen von ihm verursachten Unfall nicht als Betriebsaufseher oder Arbeiteraufseher im Sinne des Paragraph 899, RVO abgesehen werden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0085646

Dokumentnummer

JJR_19501108_OGH0002_0020OB00197_5000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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