RS OGH 2025/6/3 3Ob571/50; 10Ob66/99z; 10Ob14/04p; 6Ob285/06i; 2Ob133/24h; 2Ob69/25y

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Veröffentlicht am 08.11.1950
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Rechtssatz

Die Frage, ob in einer letztwilligen Verfügung über einen einzigen bestimmten Gegenstand ein Testament oder ein Kodizill zu erblicken ist, ist danach zu beurteilen, ob der Erblasser im Zeitpunkt der Errichtung dieser Verfügung auch noch anderes Vermögen besaß oder nicht. Auf seine Vermögensverhältnisse im Zeitpunkt des Todes kommt es nicht an.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 571/50
    Entscheidungstext OGH 08.11.1950 3 Ob 571/50
  • RS0014968">10 Ob 66/99z
    Entscheidungstext OGH 16.11.1999 10 Ob 66/99z
    Veröff: SZ 72/179
  • RS0014968">10 Ob 14/04p
    Entscheidungstext OGH 23.05.2005 10 Ob 14/04p
    Vgl auch; Veröff: SZ 2005/79
  • RS0014968">6 Ob 285/06i
    Entscheidungstext OGH 15.02.2007 6 Ob 285/06i
  • RS0014968">2 Ob 133/24h
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 10.09.2024 2 Ob 133/24h
    vgl
  • RS0014968">2 Ob 69/25y
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 03.06.2025 2 Ob 69/25y
    vgl; Beisatz: Hier: Die Zuwendung bloß einzelner Sachen an eine Vielzahl von Personen und das Fehlen eines eine quotenmäßige Nachlassteilung anordnenden Willens spricht für das Vorliegen von Vermächtnissen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0014968

Im RIS seit

08.11.1950

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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