Norm
ZPO §160Rechtssatz
Die nach § 160 ZPO geforderte Anzeige der Bestellung eines anderen Rechtsanwaltes muß im Text des Schriftsatzes erfolgen, der bloße Vermerk im Rubrum genügt nicht.Die nach Paragraph 160, ZPO geforderte Anzeige der Bestellung eines anderen Rechtsanwaltes muß im Text des Schriftsatzes erfolgen, der bloße Vermerk im Rubrum genügt nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0036910Dokumentnummer
JJR_19501108_OGH0002_0010OB00627_5000000_001