Rechtssatz
Dem Handelsagenten gebührt die Provision, wenn der Geschäftsherr rechtlich nicht verpflichtet war, die Stornierung des Geschäftes anzuerkennen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0062913Im RIS seit
15.11.1950Zuletzt aktualisiert am
07.05.2025