RS OGH 1950/11/16 2Ob411/50, 7Ob18/72, 5Ob741/81, 1Ob665/85, 1Ob511/87

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Veröffentlicht am 16.11.1950
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Norm

ABGB §879 Abs2 Z4 DI

Rechtssatz

Unerfahrenheit liegt vor, wenn der Vertragspartner infolge Fehlens von Lebenserfahrung oder allgemeinen Geschäftskenntnissen verhindert war, seine Interessen beim Geschäftsabschluss gehörig zu wahren.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0016881

Dokumentnummer

JJR_19501116_OGH0002_0020OB00411_5000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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