Norm
ABGB §879 Abs2 Z4 DIRechtssatz
Unerfahrenheit liegt vor, wenn der Vertragspartner infolge Fehlens von Lebenserfahrung oder allgemeinen Geschäftskenntnissen verhindert war, seine Interessen beim Geschäftsabschluss gehörig zu wahren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0016881Im RIS seit
16.11.1950Zuletzt aktualisiert am
14.04.2026