RS OGH 2026/3/18 2Ob411/50; 7Ob18/72; 5Ob741/81; 1Ob665/85; 1Ob511/87; 9Ob53/25x

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Veröffentlicht am 16.11.1950
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Norm

ABGB §879 Abs2 Z4 DI
  1. ABGB § 879 heute
  2. ABGB § 879 gültig ab 01.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1992

Rechtssatz

Unerfahrenheit liegt vor, wenn der Vertragspartner infolge Fehlens von Lebenserfahrung oder allgemeinen Geschäftskenntnissen verhindert war, seine Interessen beim Geschäftsabschluss gehörig zu wahren.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0016881

Im RIS seit

16.11.1950

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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