Norm
ABGB §920Rechtssatz
Nur die vom Schuldner weder verschuldete noch vorhersehbare Unerschwinglichkeit der Leistung kann einer Unmöglichkeit im Sinne des § 1447 ABGB gleichgesetzt werden. Geldleistungen können grundsätzlich nicht als unerschwinglich angesehen werden (siehe auch 1 Ob 346/46, EvBl 1947,350).Nur die vom Schuldner weder verschuldete noch vorhersehbare Unerschwinglichkeit der Leistung kann einer Unmöglichkeit im Sinne des Paragraph 1447, ABGB gleichgesetzt werden. Geldleistungen können grundsätzlich nicht als unerschwinglich angesehen werden (siehe auch 1 Ob 346/46, EvBl 1947,350).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0034443Zuletzt aktualisiert am
24.11.2009