Norm
ZPO §128Rechtssatz
Auch wenn unzulässigerweise eine richterliche Frist erstreckt wird, findet bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 141 ZPO ein Rechtsmittel nicht statt.Auch wenn unzulässigerweise eine richterliche Frist erstreckt wird, findet bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 141, ZPO ein Rechtsmittel nicht statt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0036600Dokumentnummer
JJR_19501122_OGH0002_0020OB00759_5000000_001