RS OGH 1975/7/17 2Ob759/50, 2Ob857/53, 7Ob162/64 (7Ob163/64), 2Ob25/68, 7Ob223/74, Okt5/75

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Veröffentlicht am 22.11.1950
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Rechtssatz

Auch wenn unzulässigerweise eine richterliche Frist erstreckt wird, findet bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 141 ZPO ein Rechtsmittel nicht statt.Auch wenn unzulässigerweise eine richterliche Frist erstreckt wird, findet bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 141, ZPO ein Rechtsmittel nicht statt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0036600

Dokumentnummer

JJR_19501122_OGH0002_0020OB00759_5000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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