RS OGH 1950/11/24 2Ob480/50

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.1950
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Norm

EO §7 Da
  1. EO § 7 heute
  2. EO § 7 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 7 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  4. EO § 7 gültig von 31.07.1929 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 222/1929

Rechtssatz

Wer einen Anspruch auf eine Rente in der Höhe des Reinertrages einer bestimmten Liegenschaft hat, kann nicht den gemäß § 7 EO erforderlichen Nachweis über die Höhe der dem Verpflichteten obliegenden Leistung durch Vorlage einer Bescheinigung der Bezirksbauernkammer über den derzeitigen Ertragswert der Liegenschaft ersetzen. Vielmehr muß der betreibende Gläubiger die Klage auf Feststellung dieses Wertes einbringen.Wer einen Anspruch auf eine Rente in der Höhe des Reinertrages einer bestimmten Liegenschaft hat, kann nicht den gemäß Paragraph 7, EO erforderlichen Nachweis über die Höhe der dem Verpflichteten obliegenden Leistung durch Vorlage einer Bescheinigung der Bezirksbauernkammer über den derzeitigen Ertragswert der Liegenschaft ersetzen. Vielmehr muß der betreibende Gläubiger die Klage auf Feststellung dieses Wertes einbringen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 480/50
    Entscheidungstext OGH 24.11.1950 2 Ob 480/50

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0001452

Dokumentnummer

JJR_19501124_OGH0002_0020OB00480_5000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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