RS OGH 2018/2/20 2Ob760/50, 6Ob559/81, 1Ob713/85, 2Ob671/85, 1Ob243/07b, 2Ob111/09a, 10Ob68/17y

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Veröffentlicht am 29.11.1950
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Rechtssatz

Wenn mehrere Personen durch ihr Handeln einen Schaden schuldhaft herbeiführen, so haften sie grundsätzlich alle für einen und einer für alle, wenn sich die Anteile des Schadens nicht bestimmen lassen, die der Einzelne dem Beschädigten zugefügt hat. Auf die Größe des den Einzelnen treffenden Verschuldens kommt es nicht an, sondern darauf, ob gewisse Teile des angerichteten Schadens nur auf den einen oder anderen Schädiger zurückzuführen sind.

RG vom 11.08.1943; Veröff: DREvBl 1943/247

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0026613

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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