Norm
VersVG §38 Abs1Rechtssatz
§ 38 Abs 1 Satz 2 VersVG behandelt einen besonders geregelten stillschweigenden Rücktritt vom Vertrag, bei dem schon der Unterlassung der fristgemäßen gerichtlichen Geltendmachung durch das Gesetz die Bedeutung einer stillschweigenden Rücktrittserklärung im Sinne des § 863 ABGB beigemessen wird. Auf diese Frist ist daher das FristenG nicht anwendbar.Paragraph 38, Absatz eins, Satz 2 VersVG behandelt einen besonders geregelten stillschweigenden Rücktritt vom Vertrag, bei dem schon der Unterlassung der fristgemäßen gerichtlichen Geltendmachung durch das Gesetz die Bedeutung einer stillschweigenden Rücktrittserklärung im Sinne des Paragraph 863, ABGB beigemessen wird. Auf diese Frist ist daher das FristenG nicht anwendbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0080566Dokumentnummer
JJR_19501129_OGH0002_0010OB00467_5000000_001