RS OGH 1974/12/18 1Ob467/50, 1Ob280/52, 1Ob224/74

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Veröffentlicht am 29.11.1950
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Rechtssatz

§ 38 Abs 1 Satz 2 VersVG behandelt einen besonders geregelten stillschweigenden Rücktritt vom Vertrag, bei dem schon der Unterlassung der fristgemäßen gerichtlichen Geltendmachung durch das Gesetz die Bedeutung einer stillschweigenden Rücktrittserklärung im Sinne des § 863 ABGB beigemessen wird. Auf diese Frist ist daher das FristenG nicht anwendbar.Paragraph 38, Absatz eins, Satz 2 VersVG behandelt einen besonders geregelten stillschweigenden Rücktritt vom Vertrag, bei dem schon der Unterlassung der fristgemäßen gerichtlichen Geltendmachung durch das Gesetz die Bedeutung einer stillschweigenden Rücktrittserklärung im Sinne des Paragraph 863, ABGB beigemessen wird. Auf diese Frist ist daher das FristenG nicht anwendbar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0080566

Dokumentnummer

JJR_19501129_OGH0002_0010OB00467_5000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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