RS OGH 1963/6/21 2Ob626/50, 1Ob97/63

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.11.1950
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Norm

ZPO §501
  1. ZPO § 501 heute
  2. ZPO § 501 gültig ab 01.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  3. ZPO § 501 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  4. ZPO § 501 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 501 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Wird ein Klagebegehren hinsichtlich eines die Bagatellgrenze übersteigenden Betrages teils stattgebend, teils abweisend erledigt und nicht nur eine Partei dieses Urteil hinsichtlich eines die Bagatellgrenze nicht übersteigenden Betrages mittels Berufung an, so ist dieselbe ohne die Beschränkung des § 501 ZPO zulässig; das Berufungsgericht entscheidet allerdings in "Bagatellsachen", weshalb eine Revision gegen sein Urteil unzulässig ist.Wird ein Klagebegehren hinsichtlich eines die Bagatellgrenze übersteigenden Betrages teils stattgebend, teils abweisend erledigt und nicht nur eine Partei dieses Urteil hinsichtlich eines die Bagatellgrenze nicht übersteigenden Betrages mittels Berufung an, so ist dieselbe ohne die Beschränkung des Paragraph 501, ZPO zulässig; das Berufungsgericht entscheidet allerdings in "Bagatellsachen", weshalb eine Revision gegen sein Urteil unzulässig ist.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 626/50
    Entscheidungstext OGH 29.11.1950 2 Ob 626/50
    Veröff: JBl 1951,439
  • 1 Ob 97/63
    Entscheidungstext OGH 21.06.1963 1 Ob 97/63

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0042604

Dokumentnummer

JJR_19501129_OGH0002_0020OB00626_5000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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