RS OGH 1950/12/6 3Ob626/50

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.12.1950
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Norm

ABGB §1118 C
MG §19 Abs2 Z4

Rechtssatz

Die mangelhafte Führung eines verpachteten Unternehmens bildet ebenso einen Auflösungsgrund nach § 1118 ABGB, wie der Umstand, daß der Pächter, der bei Abschluß des Pachtvertrages noch nicht die Meisterprüfung besaß, sich zur Ablegung dieser Prüfung innerhalb einer bestimmten Frist verpflichtete, dieser Verpflichtung aber nicht nachkam, wenn dies zur Beanständung durch die Gewerbebehörde geführt hat oder doch führen kann.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 626/50
    Entscheidungstext OGH 06.12.1950 3 Ob 626/50
    Veröff: MietSlg 1147/87

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0026272

Dokumentnummer

JJR_19501206_OGH0002_0030OB00626_5000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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