RS OGH 1950/12/6 1Ob377/50

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Veröffentlicht am 06.12.1950
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Rechtssatz

Die Rechte der Pflichtteilsberechtigten sind im § 137 AußStrG nicht angeführt. Sie können daher im Ausfolgerungsverfahren Sicherstellung nur nach Maßgabe des § 138 AußStrG unter dem Gerichtspunkte verlangen, daß jeder Noterbe Verlassenschaftsgläubiger ist.Die Rechte der Pflichtteilsberechtigten sind im Paragraph 137, AußStrG nicht angeführt. Sie können daher im Ausfolgerungsverfahren Sicherstellung nur nach Maßgabe des Paragraph 138, AußStrG unter dem Gerichtspunkte verlangen, daß jeder Noterbe Verlassenschaftsgläubiger ist.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 377/50
    Entscheidungstext OGH 06.12.1950 1 Ob 377/50

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0008127

Dokumentnummer

JJR_19501206_OGH0002_0010OB00377_5000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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