Norm
AußStrG §137Rechtssatz
Die Rechte der Pflichtteilsberechtigten sind im § 137 AußStrG nicht angeführt. Sie können daher im Ausfolgerungsverfahren Sicherstellung nur nach Maßgabe des § 138 AußStrG unter dem Gerichtspunkte verlangen, daß jeder Noterbe Verlassenschaftsgläubiger ist.Die Rechte der Pflichtteilsberechtigten sind im Paragraph 137, AußStrG nicht angeführt. Sie können daher im Ausfolgerungsverfahren Sicherstellung nur nach Maßgabe des Paragraph 138, AußStrG unter dem Gerichtspunkte verlangen, daß jeder Noterbe Verlassenschaftsgläubiger ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0008127Dokumentnummer
JJR_19501206_OGH0002_0010OB00377_5000000_001