RS OGH 1950/12/6 1Ob669/50

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.12.1950
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Norm

VersVG §8
VersVG §40
VersVG §81

Rechtssatz

Fristloses Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers ohne vorherige Sicherstellungsaufforderung, wenn der Versicherer mit Rundschreiben die Versicherten darauf aufmerksam macht, daß er Versicherungsdeckung nicht gewährleisten könne. Hat der Versicherer eine Kündigung mit der im Gesetz nicht begründeten Bemerkung zurückgewiesen, daß die Kündigung nur wirksam sei, wenn bei einer bestimmten Gesellschaft eine Ersatzversicherung abgeschlossen werde und hat der Versicherungsnehmer sich dem gefügt, so ist eine neuerliche Kündigung nur dann wirksam, wenn die verlangte Ersatzversicherung tatsächlich abgeschlossen worden ist. Anträge auf vorzeitige Auflösung eines Feuerversicherungsvertrages fallen unter § 81 VersVG. Hat der Versicherer trotz vertragswidriger Kündigung des Versicherungsnehmers Prämien für die Zeit nach Ablauf der Kündigungsfrist eingehoben, so kann er bei Eintritt eines Versicherungsfalles sich auf die angeblich eingetretene Auflösung des Versicherungsvertrages nicht berufen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 669/50
    Entscheidungstext OGH 06.12.1950 1 Ob 669/50
    Veröff: JBl 1953,67 (Besprechung von Ehrenzweig) = VersSlg 24 = VersR 1951,45

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0080231

Dokumentnummer

JJR_19501206_OGH0002_0010OB00669_5000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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