Norm
ABGB §833 C1Rechtssatz
Zu den Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung gehören nur die einzelnen Verwaltungshandlungen. Eine Ausschliessung der Minderheit von der Ausübung der Miteigentumsrechte und Verweigerung der Rechnungslegung ist unzulässig, wie überhaupt in Fragen der Ausübung der Miteigentumsrechte eine Majorisierung ausgeschlossen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0013569Dokumentnummer
JJR_19501206_OGH0002_0030OB00628_5000000_001