Norm
StGB §2 B2Rechtssatz
Zum Tatbestand nach § 132 IV StG (nunmehr § 213 StGB) genügt ein bloßes Dulden und Nichthindern nicht, vielmehr ist eine positive Förderung fremder Unzucht notwendig.Zum Tatbestand nach Paragraph 132, römisch vier StG (nunmehr Paragraph 213, StGB) genügt ein bloßes Dulden und Nichthindern nicht, vielmehr ist eine positive Förderung fremder Unzucht notwendig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0089361Dokumentnummer
JJR_19501211_OGH0002_0030OS00305_5000000_001