Norm
4.DVEheG §9Rechtssatz
Für die Bestreitung der Ehelichkeit eines staatenlosen Kindes staatenloser Eltern ist die inländische Gerichtsbarkeit gegeben und der Gerichtsstand des § 100 JN anwendbar.Für die Bestreitung der Ehelichkeit eines staatenlosen Kindes staatenloser Eltern ist die inländische Gerichtsbarkeit gegeben und der Gerichtsstand des Paragraph 100, JN anwendbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0046409Dokumentnummer
JJR_19501213_OGH0002_0010OB00698_5000000_001