RS OGH 1950/12/13 3Ob484/50, 4Ob353/86

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.12.1950
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Norm

UrhG §20
UrhG §24
UrhG §29

Rechtssatz

Ein Werknutzungsrecht kann sich nur auf einzelne oder alle nach den §§ 14 bis 18 UrhG dem Urheber vorbehaltenen Verwertungsarten beziehen, nicht aber auf das Recht, eine bestimmte Urheberbezeichnung zu verwenden. Es kann daher auch nicht eine teilweise vorzeitige Auflösung des Werknutzungsvertrages nach § 29 UrhG, die an sich zulässig wäre (hinsichtlich einzelner von mehreren Werken), in der Weise erfolgen, daß der Urheber bloß das Recht der Urheberbezeichnung unter Weiterbelassung der Verwertungsrechte zurücknimmt und so den Werknutzungsberechtigten in Abänderung des ursprünglichen Vertrages zur Verwendung einer anderen Urheberbezeichnung zwingt.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 484/50
    Entscheidungstext OGH 13.12.1950 3 Ob 484/50
    Veröff: SZ 23/378 = JBl 1951,379
  • 4 Ob 353/86
    Entscheidungstext OGH 01.07.1986 4 Ob 353/86
    Vgl auch; Beisatz: Die Urheberbezeichnung ist kein absonderbarer Teil des Werknutzungsvertrages. (T1) Veröff: SZ 59/119 = JBl 1986,780 = MR 1986 H5,14 = ÖBl 1986,162 = GRURInt 1987,262

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0077621

Dokumentnummer

JJR_19501213_OGH0002_0030OB00484_5000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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