Rechtssatz
§ 16 AußStrG ist im Verfahren über die Einräumung von Notwegen anzuwenden.Paragraph 16, AußStrG ist im Verfahren über die Einräumung von Notwegen anzuwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0084504Im RIS seit
13.12.1950Zuletzt aktualisiert am
13.11.2025