RS OGH 2009/1/13 1Ob284/50; 3Ob608/53; 1Ob143/56; 7Ob69/57; 1Ob411/57; 1Ob406/60; 6Ob357/61; 6Ob338/

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Veröffentlicht am 13.12.1950
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Rechtssatz

§ 16 AußStrG ist im Verfahren über die Einräumung von Notwegen anzuwenden.Paragraph 16, AußStrG ist im Verfahren über die Einräumung von Notwegen anzuwenden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0084504

Im RIS seit

13.12.1950

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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