Norm
ABGB §1174Rechtssatz
Nach § 1174 ABGB kann nur das Entgelt zur Bewirkung einer unerlaubten Handlung nicht zurückgefordert werden, keineswegs aber das, womit die unerlaubte Handlung gegangen werden soll (zB Geld, das zur Umwechslung unter Umgehung des WSchG übergeben wurde).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0025599Dokumentnummer
JJR_19501213_OGH0002_0030OB00677_5000000_001