RS OGH 1950/12/18 Rkv99/50

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.1950
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Norm

ABGB §5
ZPO §499
ZPO §511

Rechtssatz

Wird ein Erkenntnis der unteren Instanzen von der ORK aufgehoben und die Rechtssache an die Unterinstanzen unter Bindung an die Rechtsansicht der ORK zurückverwiesen, so steht den Parteien das Recht zu, sich im weiteren Verfahren auf ein der Revisionsentscheidung nachfolgendes Gesetz zu berufen, auch wenn die Revisionsinstanz, die nach dem alten Gesetz entschieden hat, in ihrem Aufhebungsbeschluß eine andere, der damaligen Rechtslage entsprechende Rechtsauffassung bindend vorgeschrieben hat.

Entscheidungstexte

  • Rkv 99/50
    Entscheidungstext OGH 18.12.1950 Rkv 99/50
    EvBl 1950/272 S 259

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0008725

Dokumentnummer

JJR_19501218_OGH0002_000RKV00099_5000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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