RS OGH 1984/5/22 2Ob823/50; 1Ob62/72; 1Ob635/76; 5Ob549/84

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Veröffentlicht am 20.12.1950
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Rechtssatz

Die jure crediti Einantwortung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß Nachlaßgläubiger ohne triftigen Grund ihre Zustimmung verweigern.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0007641

Im RIS seit

20.12.1950

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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