Rechtssatz
Die jure crediti Einantwortung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß Nachlaßgläubiger ohne triftigen Grund ihre Zustimmung verweigern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0007641Im RIS seit
20.12.1950Zuletzt aktualisiert am
16.07.2025