RS OGH 1950/12/20 3Ob676/50, 2Ob689/50

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.1950
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Norm

ABGB §1323 E
ABGB §1324
ABGB §1329

Rechtssatz

Wer infolge einer Denunziation in ein KZ gebracht wurde, kann von dem Denunzianten weder ein Schmerzengeld im Hinblick auf die erlittene Freiheitsbeschränkung noch aus dem Titel des Verdienstentganges einen Ersatz für Naturalverpflegung, die ihm gegen seinen Dienstgeber zugestanden wäre, begehren. Unter voller Genugtuung im Sinne der §§ 1323, 1324, 1329 ABGB ist nicht der Ersatz eines immateriellen Schadens (zB Schmerzengeld) zu verstehen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 676/50
    Entscheidungstext OGH 20.12.1950 3 Ob 676/50
  • 2 Ob 689/50
    Entscheidungstext OGH 21.03.1951 2 Ob 689/50
    Vgl; Veröff: JBl 1951,377

Schlagworte

SW: Nationalsozialismus, Arbeitgeber

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0030382

Dokumentnummer

JJR_19501220_OGH0002_0030OB00676_5000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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