Norm
ABGB §1323 ERechtssatz
Wer infolge einer Denunziation in ein KZ gebracht wurde, kann von dem Denunzianten weder ein Schmerzengeld im Hinblick auf die erlittene Freiheitsbeschränkung noch aus dem Titel des Verdienstentganges einen Ersatz für Naturalverpflegung, die ihm gegen seinen Dienstgeber zugestanden wäre, begehren. Unter voller Genugtuung im Sinne der §§ 1323, 1324, 1329 ABGB ist nicht der Ersatz eines immateriellen Schadens (zB Schmerzengeld) zu verstehen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Nationalsozialismus, ArbeitgeberEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0030382Dokumentnummer
JJR_19501220_OGH0002_0030OB00676_5000000_001