Norm
ABGB §796Rechtssatz
Dem überlebenden Gatten gebührt nur der mangelnde anständige Unterhalt. Es gebührt ihm daher kein Unterhalt, wenn er durch einen gesetzlichen Erbteil oder letztwillige Verfügung ohnedies versorgt ist, sein Unterhalt durch eigenes Vermögen gedeckt ist oder er sich durch eine entsprechende Erwerbstätigkeit selbst zu erhalten vermag.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0012994Dokumentnummer
JJR_19501220_OGH0002_0010OB00216_5000000_001