RS OGH 1950/12/20 1Ob216/50, 7Ob158/65, 2Ob315/65, 6Ob210/67, 7Ob553/87

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Veröffentlicht am 20.12.1950
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Norm

ABGB §796

Rechtssatz

Dem überlebenden Gatten gebührt nur der mangelnde anständige Unterhalt. Es gebührt ihm daher kein Unterhalt, wenn er durch einen gesetzlichen Erbteil oder letztwillige Verfügung ohnedies versorgt ist, sein Unterhalt durch eigenes Vermögen gedeckt ist oder er sich durch eine entsprechende Erwerbstätigkeit selbst zu erhalten vermag.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 216/50
    Entscheidungstext OGH 20.12.1950 1 Ob 216/50
    SZ 23/387
  • 7 Ob 158/65
    Entscheidungstext OGH 09.06.1965 7 Ob 158/65
    nur: Dem überlebenden Gatten gebührt nur der mangelnde anständige Unterhalt. (T1)
  • 2 Ob 315/65
    Entscheidungstext OGH 05.11.1965 2 Ob 315/65
    SZ 38/186
  • 6 Ob 210/67
    Entscheidungstext OGH 16.08.1967 6 Ob 210/67
    EFSlg 8345
  • 7 Ob 553/87
    Entscheidungstext OGH 25.06.1987 7 Ob 553/87
    nur: Dem überlebenden Gatten gebührt nur der mangelnde anständige Unterhalt. Es gebührt ihm daher kein Unterhalt, wenn er durch einen gesetzlichen Erbteil oder letztwillige Verfügung ohnedies versorgt ist, sein Unterhalt durch eigenes Vermögen gedeckt ist. (T2) = NZ 1988,107

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0012994

Dokumentnummer

JJR_19501220_OGH0002_0010OB00216_5000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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